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Staatsanwaltschaft Trier – Katalin-Sophie Hinrichsen Betrug

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Benachrichtigung von Verletzten über Rückübertragung
und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

8141 Js 26216/​19

Unter dem AZ: 8 Ds 8141 Js 26216/​19 jug (2) wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Saarburg vom 07.01.2021 gegen Katalin-Sophie Hinrichsen wegen Betruges die Einziehung diverser sichergestellter Gegenstände rechtskräftig angeordnet.

Es handelt sich dabei um diverse Stoffbahnen und Stoffreste mit unterschiedlichen Mustern, diverse Kleidungsstücke (Oberbekleidung, Hosen, Röcke, Kinderschuhe) sowie um Handtaschen.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vortäuschend bestellte die Angeklagte im Tatzeitraum (05.10.2018 bis 05.08.2019) via Internet bei verschiedenen Versandtunternehmen unterschiedliche Ware. Hierbei verwendete Sie zur Verschleierung ihrer eigenen Identität ohne deren Wissen und Einverständnis die Namen von ihr bekannten Zeuginnen, die sie teilweise entfremdete.
Die bestellten Waren ließ sie überwiegend an ihre Wohnanschrift liefern. Entsprechend vorgefasster Absicht, sich auf Kosten der Versandhändler zu bereichern, verwendete die Angeklagte die Waren für sich, zahlte die Rechnungen hierfür jedoch nicht.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/​die Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe geltend zu machen. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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