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Greensill Bank: BaFin untersagt Berücksichtigung von Sicherheiten als Kreditrisikominderungstechnik

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Greensill Bank AG am 11. März 2021 untersagt, bestimmte Sicherheiten als Kreditminderungstechniken zu berücksichtigen. Sie hat zudem angeordnet, dass das insolvente Kreditinstitut diese Sicherheiten im Risikomanagement nicht risikoreduzierend einstuft.

Die Greensill Bank hatte gegen die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken im Sinne der Artikel 194, 207 und 213 der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) sowie gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Die BaFin hat die Anordnungen auf Basis von § 6 Absatz 3 KWG sowie § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG erlassen.

Der Bescheid ist seit dem 12. April 2021 bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.

Am 3. März 2021 hatte die BaFin ein Moratoriums gegenüber der Greensill Bank AG angeordnet. (DFPA/JF3)

Quelle: Verbrauchermeldung BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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